Hausordnung der Herrenacker Parkhaus AG

  1. Die Herrenacker Parkhaus AG betrachtet den Inhaber eines Parkscheins oder einer Mieterkarte als rechtmässigen Fahrzeughalter. Sie ist jedoch berechtigt, jederzeit weitere Ausweise zu verlangen.
  2. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der Herrenacker Parkhaus AG wird hiermit im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen. Namentlich kann für Parkschäden oder Diebstahl keine Haftung übernommen werden.
  3. Die Benutzung des Parkhauses ist gebührenpflichtig. Das Verlassen des Parkhauses ohne Bezahlung der Parkgebühr wird geahndet. Zusätzlich wird eine Umtriebsentschädigung von mind. CHF 250.- erhoben.
  4. Für verlorene Parkscheine wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben.
  5. Für Beschädigungen an Einrichtungen und Installationen des Parkhauses haftet der Verursacher.
  6. Beschädigungen an eigenen oder fremden Fahrzeugen, Einrichtungen und Installationen der Herrenacker Parkhaus AG sowie Diebstähle aus dem Fahrzeug sind dem Betreiber unter +41 52 625 11 33 vor Verlassen des Parkhauses zu melden, damit nötigenfalls die Polizei verständigt werden kann.
  7. Das Parkieren an E-Ladestationen ist nur während des Ladevorgangs erlaubt. Parkieren an E-Ladestationen ohne Laden ist nicht gestattet. Nach dem Ladevorgang ist das Auto umzuparkieren.
  8. Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden.
  9. Das Parkhaus wird videoüberwacht. Ein Sicherheitsdienst patrouilliert regelmässig.
  10. Im Parkhaus ist grundsätzlich mit Abblendlicht zu fahren. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
  11. Das Parkhaus ist bestimmungsgemäss zu benutzen. Bei Verunreinigung des Parkhauses werden die Kosten für die Reinigung und Umtriebe dem Verursacher mit mind. CHF 200.– in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann die Herrenacker Parkhaus AG gegen den Verursacher ein Benutzungsverbot verhängen.

 

Folgendes ist untersagt:

  1. Fahrzeuge ohne gültige Nummernschilder einzustellen
  2. Das Parkhaus mit Schneeketten, Spikes und dergleichen zu befahren
  3. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos, E-Scooter etc. ist untersagt.
  4. Zugänge und Fluchtwege zu versperren
  5. Das unberechtigte Verweilen im Parkhaus, insbesondere das Übernachten im Fahrzeug
  6. Treibstoffe oder andere feuergefährliche Materialien einzulagern
  7. Gegenstände oder Mobilien einzustellen oder zu lagern
  8. Das Verunreinigen durch Kaugummis und Zigarettenstummel sowie das Deponieren von Kehricht und Unrat
  9. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug vorzunehmen, Treibstoff umzufüllen, das Fahrzeug zu
    reinigen
  10. Das unnötige Laufenlassen oder Ausprobieren von Motoren
  11. Fahrzeuge mit undichtem Motor, Tank oder Getriebe einzustellen
  12. Plakate anzubringen, Werbematerialien und Flugblätter zu verteilen sowie Waren anzubieten
  13. Mitgeführte Tiere frei laufen zu lassen

Herrenacker Parkhaus AG
Stand: 2026